Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
1. Bei fehlender oder fehlerhafter Drittschuldnererklärung steht dem betreibenden Gläubiger trotz offensichtlicher Überklagung (teilweiser) Kostenersatz zu.
2. Die Pauschalgebühr ist auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2016:RG0000124Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016