RS OGH 2016/4/28 1R30/16p

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Norm

ZPO §57
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn schon die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gegeben sind, dem Kläger also eine vom Gericht verpflichtend zu beachtende staatsvertragliche Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt, sind die Ausnahmen nach § 57 Abs 2 ZPO nicht mehr zu prüfen; dies lässt auch keinen Raum für die Feststellung allfälligen Vollstreckungsverhaltens des fremden Staates.Wenn schon die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO gegeben sind, dem Kläger also eine vom Gericht verpflichtend zu beachtende staatsvertragliche Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt, sind die Ausnahmen nach Paragraph 57, Absatz 2, ZPO nicht mehr zu prüfen; dies lässt auch keinen Raum für die Feststellung allfälligen Vollstreckungsverhaltens des fremden Staates.

Entscheidungstexte

  • 1 R 30/16p
    Entscheidungstext OLG Wien 28.04.2016 1 R 30/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000860

Im RIS seit

24.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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