Rechtssatz
Wenn schon die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gegeben sind, dem Kläger also eine vom Gericht verpflichtend zu beachtende staatsvertragliche Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt, sind die Ausnahmen nach § 57 Abs 2 ZPO nicht mehr zu prüfen; dies lässt auch keinen Raum für die Feststellung allfälligen Vollstreckungsverhaltens des fremden Staates.Wenn schon die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO gegeben sind, dem Kläger also eine vom Gericht verpflichtend zu beachtende staatsvertragliche Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt, sind die Ausnahmen nach Paragraph 57, Absatz 2, ZPO nicht mehr zu prüfen; dies lässt auch keinen Raum für die Feststellung allfälligen Vollstreckungsverhaltens des fremden Staates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000860Im RIS seit
24.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016