Norm
ZPO §57Rechtssatz
Mit den Verfahrensbestimmungen der Art 18 f HPÜ haben Parteien dieses Übereinkommens die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, im Gegenzug für die Befreiung eigener Staatsangehöriger („nationaux“) von der Prozesskostensicherheit eine Vollstreckung von Kostentiteln gegen jene in jedem HPÜ-Vertragsstaat zu ermöglichen, der nur eine auf formelle Fragen begrenzte Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit (Art 19 Abs 2 HPÜ) vorangehen darf.Mit den Verfahrensbestimmungen der Artikel 18, f HPÜ haben Parteien dieses Übereinkommens die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, im Gegenzug für die Befreiung eigener Staatsangehöriger („nationaux“) von der Prozesskostensicherheit eine Vollstreckung von Kostentiteln gegen jene in jedem HPÜ-Vertragsstaat zu ermöglichen, der nur eine auf formelle Fragen begrenzte Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit (Artikel 19, Absatz 2, HPÜ) vorangehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000857Im RIS seit
24.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016