RS OGH 2016/4/28 1R30/16p

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Norm

ZPO §57
HPÜ Art17
HPÜ Art18
HPÜ Art19
IPRG §4

Rechtssatz

Mit den Verfahrensbestimmungen der Art 18 f HPÜ haben Parteien dieses Übereinkommens die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, im Gegenzug für die Befreiung eigener Staatsangehöriger („nationaux“) von der Prozesskostensicherheit eine Vollstreckung von Kostentiteln gegen jene in jedem HPÜ-Vertragsstaat zu ermöglichen, der nur eine auf formelle Fragen begrenzte Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit (Art 19 Abs 2 HPÜ) vorangehen darf.Mit den Verfahrensbestimmungen der Artikel 18, f HPÜ haben Parteien dieses Übereinkommens die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, im Gegenzug für die Befreiung eigener Staatsangehöriger („nationaux“) von der Prozesskostensicherheit eine Vollstreckung von Kostentiteln gegen jene in jedem HPÜ-Vertragsstaat zu ermöglichen, der nur eine auf formelle Fragen begrenzte Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit (Artikel 19, Absatz 2, HPÜ) vorangehen darf.

Entscheidungstexte

  • 1 R 30/16p
    Entscheidungstext OLG Wien 28.04.2016 1 R 30/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000857

Im RIS seit

24.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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