RS OGH 2016/4/28 1R30/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
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Norm

ZPO §57
HPÜ Art17
HPÜ Art18
HPÜ Art19
Abk Österreich – UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Art8
Zusatzabk Österreich – Frankreich zum HPÜ Art2
Zusatzabk Österreich – Israel zum HPÜ Art6
IPRG §4

Rechtssatz

Nach Art 17 HPÜ ist „Angehörige“ („nationaux“) weit zu verstehen und schließt juristische Personen sowie sonstige prozessfähige Gebilde ein. Bilaterale (Zusatz-) Abkommen zum HPÜ (wie zB das Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Frankreich zum HPÜ, BGBl 1980/236, der Vertrag zwischen Österreich und Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1982/225; oder das Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1972/112) treffen nur „Klarstellungen“ vor dem Hintergrund der in Detailfragen unterschiedlich ausgestalteten nationalen Rechtsordnungen, wonach juristische Personen, aber auch andere, nach den je unterschiedlichen Regelungen der Vertragsstaaten prozessfähige Gebilde sowie nicht zuletzt die Vertragsstaaten des HPÜ selbst sowie allenfalls deren teilstaatliche Gebilde und Gebietskörperschaften von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit befreit sind. Änderungen der Rechtslage gegenüber den Art 17 bis 19 HPÜ selbst oder gar „Erstreckungen“ ihres Anwendungsbereiches werden durch die Zusatzübereinkommen daher nicht bewirkt.Nach Artikel 17, HPÜ ist „Angehörige“ („nationaux“) weit zu verstehen und schließt juristische Personen sowie sonstige prozessfähige Gebilde ein. Bilaterale (Zusatz-) Abkommen zum HPÜ (wie zB das Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Frankreich zum HPÜ, BGBl 1980/236, der Vertrag zwischen Österreich und Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1982/225; oder das Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1972/112) treffen nur „Klarstellungen“ vor dem Hintergrund der in Detailfragen unterschiedlich ausgestalteten nationalen Rechtsordnungen, wonach juristische Personen, aber auch andere, nach den je unterschiedlichen Regelungen der Vertragsstaaten prozessfähige Gebilde sowie nicht zuletzt die Vertragsstaaten des HPÜ selbst sowie allenfalls deren teilstaatliche Gebilde und Gebietskörperschaften von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit befreit sind. Änderungen der Rechtslage gegenüber den Artikel 17 bis 19 HPÜ selbst oder gar „Erstreckungen“ ihres Anwendungsbereiches werden durch die Zusatzübereinkommen daher nicht bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 1 R 30/16p
    Entscheidungstext OLG Wien 28.04.2016 1 R 30/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000859

Im RIS seit

24.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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