Norm
ZPO §57Rechtssatz
Nach Art 17 HPÜ ist „Angehörige“ („nationaux“) weit zu verstehen und schließt juristische Personen sowie sonstige prozessfähige Gebilde ein. Bilaterale (Zusatz-) Abkommen zum HPÜ (wie zB das Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Frankreich zum HPÜ, BGBl 1980/236, der Vertrag zwischen Österreich und Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1982/225; oder das Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1972/112) treffen nur „Klarstellungen“ vor dem Hintergrund der in Detailfragen unterschiedlich ausgestalteten nationalen Rechtsordnungen, wonach juristische Personen, aber auch andere, nach den je unterschiedlichen Regelungen der Vertragsstaaten prozessfähige Gebilde sowie nicht zuletzt die Vertragsstaaten des HPÜ selbst sowie allenfalls deren teilstaatliche Gebilde und Gebietskörperschaften von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit befreit sind. Änderungen der Rechtslage gegenüber den Art 17 bis 19 HPÜ selbst oder gar „Erstreckungen“ ihres Anwendungsbereiches werden durch die Zusatzübereinkommen daher nicht bewirkt.Nach Artikel 17, HPÜ ist „Angehörige“ („nationaux“) weit zu verstehen und schließt juristische Personen sowie sonstige prozessfähige Gebilde ein. Bilaterale (Zusatz-) Abkommen zum HPÜ (wie zB das Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Frankreich zum HPÜ, BGBl 1980/236, der Vertrag zwischen Österreich und Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1982/225; oder das Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1972/112) treffen nur „Klarstellungen“ vor dem Hintergrund der in Detailfragen unterschiedlich ausgestalteten nationalen Rechtsordnungen, wonach juristische Personen, aber auch andere, nach den je unterschiedlichen Regelungen der Vertragsstaaten prozessfähige Gebilde sowie nicht zuletzt die Vertragsstaaten des HPÜ selbst sowie allenfalls deren teilstaatliche Gebilde und Gebietskörperschaften von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit befreit sind. Änderungen der Rechtslage gegenüber den Artikel 17 bis 19 HPÜ selbst oder gar „Erstreckungen“ ihres Anwendungsbereiches werden durch die Zusatzübereinkommen daher nicht bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000859Im RIS seit
24.05.2016Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016