Norm
ZPO §57Rechtssatz
Der Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ mitumfasst.Der Angehörigenbegriff des Artikel 17, HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Artikel 17, HPÜ mitumfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000856Im RIS seit
24.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016