RS OGH 2016/4/28 1R30/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
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Norm

ZPO §57
HPÜ Art17
HPÜ Art18
HPÜ Art19
IPRG §4

Rechtssatz

Der Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ mitumfasst.Der Angehörigenbegriff des Artikel 17, HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Artikel 17, HPÜ mitumfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 R 30/16p
    Entscheidungstext OLG Wien 28.04.2016 1 R 30/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000856

Im RIS seit

24.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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