Norm
ZPO §57Rechtssatz
Aus Art 20 HPÜ ist nicht abzuleiten, dass nach Art 17 HPÜ juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit unterschiedlich zu behandeln wären. In Lehre und Staatenpraxis wird dagegen völlig einhellig bejaht, dass der Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ auch juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde umfasst.Aus Artikel 20, HPÜ ist nicht abzuleiten, dass nach Artikel 17, HPÜ juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit unterschiedlich zu behandeln wären. In Lehre und Staatenpraxis wird dagegen völlig einhellig bejaht, dass der Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Artikel 17, HPÜ auch juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000858Im RIS seit
24.05.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016