RS OGH 2016/4/28 1R30/16p

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Rechtssatz

Aus Art 20 HPÜ ist nicht abzuleiten, dass nach Art 17 HPÜ juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit unterschiedlich zu behandeln wären. In Lehre und Staatenpraxis wird dagegen völlig einhellig bejaht, dass der Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ auch juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde umfasst.Aus Artikel 20, HPÜ ist nicht abzuleiten, dass nach Artikel 17, HPÜ juristische und natürliche Personen in Bezug auf die Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit unterschiedlich zu behandeln wären. In Lehre und Staatenpraxis wird dagegen völlig einhellig bejaht, dass der Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Artikel 17, HPÜ auch juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde umfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 R 30/16p
    Entscheidungstext OLG Wien 28.04.2016 1 R 30/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000858

Im RIS seit

24.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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