Norm
EO §294aRechtssatz
Die Exekution nach § 294a EO ist auch dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag bestimmte Drittschuldner vom weiteren Vollzug ausnehmen will.Die Exekution nach Paragraph 294 a, EO ist auch dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag bestimmte Drittschuldner vom weiteren Vollzug ausnehmen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2016:RWN0000023Im RIS seit
23.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017