TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 93/16/0187

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §15;
BewG 1955 §16;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb Z5;
GGG 1984 TP9 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen-Graz vom 4. November 1993, Zl. Jv 1334-33/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Bezirksgericht Mureck bewilligte mit Beschluß vom 21. Dezember 1992 auf drei Liegenschaftsanteilen des Beschwerdeführers über dessen Antrag die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Versorgungsrente von monatlich S 50.000,--, wobei in zwei Fällen die Eintragung mit der Bedingung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG und damit gemäß der Anm. 12b zur TP 9 GGG gebührenfrei erfolgte. Für die dritte Eintragung schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer gemäß TP 9 C lit. b Z. 5 GGG Eintragungsgebühr im Ausmaß von S 27.000,-- vor, wobei er die Bemessungsgrundlage in Anwendung des § 15 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes (= S 5,4 Millionen) ermittelte.

Gegen die Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten wandte der Beschwerdeführer ein, die aus der Versorgungsrente berechtigte J sei am 24. März 1925 geboren worden, woraus sich in Anwendung des § 16 BewG eine Bemessungsgrundlage in Höhe der siebenfachen Jahresleistung (= S 4,2 Millionen) ergebe; "wahrscheinlich" sei jedoch gemäß § 14 GGG die Bestimmung des § 58 JN anzuwenden, sodaß die dreijährige Jahresleistung maßgeblich sei. Daraufhin erließ der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag über S 27.000,-- zzgl. S 50,-- Einhebungsgebühr.

Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge und vertrat die Auffassung, der maßgebliche Wert sei in den Fällen, in denen kein Nennbetrag der Forderung gemäß § 26 Abs. 2 GGG vorliege, nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln. Eine Anwendung des § 14 GGG, der die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozeß regle, und damit des § 58 JN komme nicht in Frage, weil keine Gesetzeslücke vorliege. Eine Anwendung des § 16 BewG scheide aus, weil in der bewilligten Eintragung der Rangordnung eine bezugsberechtigte Person und ihr Lebensalter nicht aufscheine und damit eine Leistung von unbestimmter Dauer vorliege, die gemäß § 15 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter der Rentenempfängerin sei unerheblich, weil im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren nicht zu untersuchen sei, ob die begehrte Eintragung mit der außerbücherlichen Rechtslage übereinstimme und das Gesetz auch keine Handhabe dafür biete, ohnehin normierte Bewertungskriterien durch behördliche Sachverhaltsermittlungen zu ergänzen. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon bewußt an den formalen äußeren Tatbestand an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Bei Vorschreibung der Gebühren sei lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei. Es sei nicht zu untersuchen, ob die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen; maßgebend für die Gebührenpflicht sei allein der Antrag und dessen Bewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 58 JN und § 16 BewG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 C lit. b Z. 5 GGG beträgt die Gebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 5 v.T. vom Wert des Rechtes.

Auf Grund des § 26 Abs. 2 GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Pfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.

Nach § 15 Abs. 2 BewG 1955 sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

§ 16 leg. cit. bestimmt auszugsweise:

(1) Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter.

(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter ...

9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das Siebenfache der einjährigen Nutzung."

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst die Anwendung der §§ 14 GG und 58 JN anstrebt, ist er darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 90/16/0204 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der Wert von Pfandrechten, die weder einen Nennbetrag noch einen Höchstbetrag haben, nach dem Bewertungsgesetz 1955 und in Ermangelung einer Gesetzeslücke keinesfalls in analoger Anwendung der §§ 14 GGG und 58 JN zu ermitteln ist.

Was hingegen die Frage anlangt, ob im Beschwerdefall § 15 Abs. 2 BewG anzuwenden ist oder § 16 Abs. 2 Z. 9 leg. cit., ist die Beschwerde im Recht:

Der belangten Behörde ist zwar zuzugeben, daß das Gerichtsgebührengesetz bewußt an formale, äußere Tatbestände anknüpft, um seine möglichst einfache Handhabung zu gewährleisten (vgl. i.d.S. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0065, u.v.a.) und daß für die Eintragungsgebühr allein der Antrag und die Bewilligung dieses Antrages maßgeblich sind (vgl. das auch schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 24. September 1979, Zl. 3495/78, AnwBl. 1980, 349 u.a.). Daraus folgt aber nicht, daß damit eine notwendige weitere Auslegung der aus dem Grundbuchsantrag und seiner Eintragungsbewilligung sich ergebenden maßgeblichen Begriffe ausgeschlossen wäre. Im vorliegenden Fall wurde die Anmerkung der Rangordnung antragsgemäß "für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Versorgungsrente von monatlich S 50.000,--" bewilligt. Ausgehend davon, daß schon nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Bewilligung das wertbestimmende Recht als "Versorgungsrente" bezeichnet ist, hat im vorliegenden Fall von vornherein die für Renten geltende Spezialnorm des § 16 BewG Anwendung zu finden, der von § 15 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich der Vorrang eingeräumt wird.

Ebenso wie im Fall des oben schon zitierten hg. Erkenntnisses Zl. 90/16/0204 - wo es um die Eintragung eines Pfandrechtes für eine monatliche Unterhaltsforderung ging und der insoweit mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar ist - war die belangte Behörde auch im Beschwerdefall gehalten, die für eine Wertbestimmung gemäß § 16 BewG im einzelnen maßgeblichen Faktoren (hier das Alter der rentenberechtigten Person) zu erheben und zu berücksichtigen. Indem die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht auf das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ohnehin bekanntgegebene Alter der Rentenbezieherin nicht Bedacht genommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß. Wollte man der Ansicht der belangten Behörde folgen, so ergäbe sich, daß für die Eintragung der Anmerkung der Rangordnung einer Rente das Neunfache des Jahreswertes heranzuziehen wäre, für die Pfandrechtseintragung selbst unter Berücksichtigung des Alters der rentenberechtigten Person aber nur das Siebenfache des Jahreswertes. Eine solche Lösung wäre mit dem sich aus TP 9C lit. b Z. 4 und 5 GGG deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes mit einer höheren Gebühr zu belegen (1, 1 v.H.) als die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung (5 v.T.), nicht vereinbar.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Beilagengebühr für zwei überflüssigerweise vorgelegte Beilagen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur geklärte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160187.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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