RS OGH 2016/6/6 9Bs50/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2016
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Norm

StPO §84 Abs3
StPO §213 Abs1
StPO §213 Abs6
StPO §263 Abs2
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 213 heute
  2. StPO § 213 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 213 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 213 heute
  2. StPO § 213 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 213 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein nach der Aktenlage bevollmächtigter Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekannt gegeben wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Staatsanwalt auf Basis eines Verfolgungsvorbehalts nach § 263 Abs 2 StPO eingebrachte Anklageschrift in einem neuen Verfahren geführt wird. Eine rechtswirksame Zustellung der in § 83 Abs 4 StPO genannten Aktenstücke ist nur an den dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich.Ein nach der Aktenlage bevollmächtigter Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekannt gegeben wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Staatsanwalt auf Basis eines Verfolgungsvorbehalts nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO eingebrachte Anklageschrift in einem neuen Verfahren geführt wird. Eine rechtswirksame Zustellung der in Paragraph 83, Absatz 4, StPO genannten Aktenstücke ist nur an den dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich.

Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann der Vorsitzende nach § 213 Abs 6 StPO nur Bedenken gegen die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht vorlegen. Ausschließlich nach § 212 Z 1 StPO geäußerte Bedenken sind nicht zulässig. Für eine rechtsfortbildende analoge Prüfung der Anklageschrift nach § 485 Abs 1 StPO bleibt mangels erkennbarer Gesetzeslücke kein Raum.Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann der Vorsitzende nach Paragraph 213, Absatz 6, StPO nur Bedenken gegen die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht vorlegen. Ausschließlich nach Paragraph 212, Ziffer eins, StPO geäußerte Bedenken sind nicht zulässig. Für eine rechtsfortbildende analoge Prüfung der Anklageschrift nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO bleibt mangels erkennbarer Gesetzeslücke kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 50/16s
    Entscheidungstext OLG Linz 06.06.2016 9 Bs 50/16s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000171

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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