Norm
StPO §35 Abs2 zweiter SatzteilRechtssatz
1. Eine vom Vorsitzenden des Schöffensenates in Ausübung seiner diskretionären Gewalt erfolgte Bestellung eines Sachverständigen ist kein anfechtbarer Beschluss, sondern eine (bloße) prozessleitende Verfügung.
2. Eine (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung vermag eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nicht zu begründen.
3. § 126 Abs 5 StPO ist ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren eingeschränkt. Dementsprechend findet auch Abs 3 letzter Satz leg. cit. im Hauptverfahren keine Anwendung.3. Paragraph 126, Absatz 5, StPO ist ausdrücklich auf das Ermittlungsverfahren eingeschränkt. Dementsprechend findet auch Absatz 3, letzter Satz leg. cit. im Hauptverfahren keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000172Im RIS seit
28.06.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017