Norm
StPO §35 Abs2 letzter HalbsatzRechtssatz
Die vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes nach Einbringen der Anklage, jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über einen auf die Übermittlung einer Kopie von Ton- und Bildaufzeichnungen über eine frühere kontradiktorische Zeugeneinvernahme gerichteten Antrag stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen die eine Beschwerde nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000181Im RIS seit
13.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017