RS OGH 2016/7/24 60R30/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2016
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Norm

ZPO §273 Abs2
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

„Die Bestimmung des § 273 Abs 2 ZPO ist im Berufungsverfahren sinngemäß auch dann anwendbar, wenn der Zuspruch diverser Ansprüche sowie der teilweise Zuspruch eines - EUR 1.000,- übersteigenden - weiteren Anspruches bereits in Rechtskraft erwachsen sind und der restliche, noch strittige Teil dieses Anspruches EUR 1.000,- nicht übersteigt.“„Die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO ist im Berufungsverfahren sinngemäß auch dann anwendbar, wenn der Zuspruch diverser Ansprüche sowie der teilweise Zuspruch eines - EUR 1.000,- übersteigenden - weiteren Anspruches bereits in Rechtskraft erwachsen sind und der restliche, noch strittige Teil dieses Anspruches EUR 1.000,- nicht übersteigt.“

Entscheidungstexte

  • 60 R 30/16s
    Entscheidungstext LG HG Wien 24.07.2016 60 R 30/16s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2016:RWH0000046

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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