Norm
ZPO §273 Abs2Rechtssatz
„Die Bestimmung des § 273 Abs 2 ZPO ist im Berufungsverfahren sinngemäß auch dann anwendbar, wenn der Zuspruch diverser Ansprüche sowie der teilweise Zuspruch eines - EUR 1.000,- übersteigenden - weiteren Anspruches bereits in Rechtskraft erwachsen sind und der restliche, noch strittige Teil dieses Anspruches EUR 1.000,- nicht übersteigt.“„Die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO ist im Berufungsverfahren sinngemäß auch dann anwendbar, wenn der Zuspruch diverser Ansprüche sowie der teilweise Zuspruch eines - EUR 1.000,- übersteigenden - weiteren Anspruches bereits in Rechtskraft erwachsen sind und der restliche, noch strittige Teil dieses Anspruches EUR 1.000,- nicht übersteigt.“
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2016:RWH0000046Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016