Norm
EO §294aRechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann bei einem Exekutionsantrag gemäß § 294a EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen. Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach § 294a EO bewilligten Exekution möglich ist.Der betreibende Gläubiger kann bei einem Exekutionsantrag gemäß Paragraph 294 a, EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen. Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach Paragraph 294 a, EO bewilligten Exekution möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2016:RWN0000022Im RIS seit
23.08.2017Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017