RS OGH 2016/8/23 17R112/16s

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Veröffentlicht am 23.08.2016
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Norm

EO §294a
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann bei einem Exekutionsantrag gemäß § 294a EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen. Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach § 294a EO bewilligten Exekution möglich ist.Der betreibende Gläubiger kann bei einem Exekutionsantrag gemäß Paragraph 294 a, EO bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen. Führt in einem solchen Fall die Drittschuldneranfrage zu eben diesem Drittschuldner, den der betreibende Gläubiger vom weiteren Exekutionsverfahren ausnehmen wollte, wird dies dem Fall gleichgehalten, dass kein möglicher Drittschuldner bekannt gegeben werden konnte, sodass keine Kanalisierung der Exekution auf einen bestimmten Drittschuldner erfolgt und ein neuerlicher Vollzug der nach Paragraph 294 a, EO bewilligten Exekution möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 17 R 112/16s
    Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 23.08.2016 17 R 112/16s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2016:RWN0000022

Im RIS seit

23.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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