Norm
APG §13Rechtssatz
Rechtssatz: Eine Mitteilung nach § 13 APG ist kein Bescheid im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG und eröffnet daher keine Klagemöglichkeit nach dem ASGG. Im Rahmen eines Sozialrechtsverfahrens können erst ein Widerspruchsbescheid nach § 367a Abs 2 ASVG und/oder jener Bescheid, mit dem auf Grundlage einer Mitteilung nach § 13 APG die Höhe einer Pension festgestellt wird, bekämpft werden.Rechtssatz: Eine Mitteilung nach Paragraph 13, APG ist kein Bescheid im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG und eröffnet daher keine Klagemöglichkeit nach dem ASGG. Im Rahmen eines Sozialrechtsverfahrens können erst ein Widerspruchsbescheid nach Paragraph 367 a, Absatz 2, ASVG und/oder jener Bescheid, mit dem auf Grundlage einer Mitteilung nach Paragraph 13, APG die Höhe einer Pension festgestellt wird, bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2016:RI0100040Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016