Norm
ZPO §41Rechtssatz
1. Gemeinsame Prozesshandlungen (wie etwa ein Unterbrechungsantrag) sind allen Parteien zu gleichen Teilen zuzuordnen und anteilig zu honorieren.
2. ERV-Kosten sind nicht Barauslagen, sondern Verdienst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2016:RG0000128Im RIS seit
05.10.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016