Norm
RATG §15Rechtssatz
Einem Privatbeteiligten, dessen Rechtsanwalt gleichzeitig auch andere Privatbeteiligte vertritt, steht Kostenersatz in einer Höhe zu, die sich aus einer Teilung des um den Streitgenossenzuschlag erhöhten Tarifes durch die Anzahl der Vertretenen ergibt.
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt bei den anderen Privatbeteiligten im Rahmen einer juristischen Prozessbegleitung einschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000177Im RIS seit
05.07.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017