RS OGH 2016/12/19 8Bs189/16z

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Rechtssatz

Einem Privatbeteiligten, dessen Rechtsanwalt gleichzeitig auch andere Privatbeteiligte vertritt, steht Kostenersatz in einer Höhe zu, die sich aus einer Teilung des um den Streitgenossenzuschlag erhöhten Tarifes durch die Anzahl der Vertretenen ergibt.

Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt bei den anderen Privatbeteiligten im Rahmen einer juristischen Prozessbegleitung einschreitet.

Entscheidungstexte

  • 8 Bs 189/16z
    Entscheidungstext OLG Linz 19.12.2016 8 Bs 189/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000177

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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