RS OGH 2017/1/26 2R17/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
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Norm

IO §213 Abs3
  1. IO § 213 heute
  2. IO § 213 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 213 gültig von 01.11.2017 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 213 gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 213 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  6. IO § 213 gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  7. IO § 213 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Ein deutliches Unterschreiten der 10%-Quote für alle Gläubiger auch nach Leistung von Ergänzungszahlungen iSd § 213 Abs 3 IO ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar dann, wenn neben allgemeinen Billigkeitsgründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) auch im § 213 Abs 3 Z 1 bis 4 IO angeführte spezielle Gründe zum Tragen kommen.Ein deutliches Unterschreiten der 10%-Quote für alle Gläubiger auch nach Leistung von Ergänzungszahlungen iSd Paragraph 213, Absatz 3, IO ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar dann, wenn neben allgemeinen Billigkeitsgründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) auch im Paragraph 213, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 IO angeführte spezielle Gründe zum Tragen kommen.

Würde durch die vom Schuldner angebotenen Ergänzungszahlungen – selbst unter Einbeziehung der Verfahrenskosten – die Gesamtquote auf (nur) 3,95 % erhöht, liegt sie nicht nur geringfügig, sondern weit hinter der Mindestquote von 10 % zurück, was ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO verhindert.Würde durch die vom Schuldner angebotenen Ergänzungszahlungen – selbst unter Einbeziehung der Verfahrenskosten – die Gesamtquote auf (nur) 3,95 % erhöht, liegt sie nicht nur geringfügig, sondern weit hinter der Mindestquote von 10 % zurück, was ein Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 3, IO verhindert.

Entscheidungstexte

  • 2 R 17/17s
    Entscheidungstext LG Feldkirch 26.01.2017 2 R 17/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100034

Im RIS seit

28.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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