Norm
IO §213 Abs3Rechtssatz
Ein deutliches Unterschreiten der 10%-Quote für alle Gläubiger auch nach Leistung von Ergänzungszahlungen iSd § 213 Abs 3 IO ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar dann, wenn neben allgemeinen Billigkeitsgründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) auch im § 213 Abs 3 Z 1 bis 4 IO angeführte spezielle Gründe zum Tragen kommen.Ein deutliches Unterschreiten der 10%-Quote für alle Gläubiger auch nach Leistung von Ergänzungszahlungen iSd Paragraph 213, Absatz 3, IO ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar dann, wenn neben allgemeinen Billigkeitsgründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) auch im Paragraph 213, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 IO angeführte spezielle Gründe zum Tragen kommen.
Würde durch die vom Schuldner angebotenen Ergänzungszahlungen – selbst unter Einbeziehung der Verfahrenskosten – die Gesamtquote auf (nur) 3,95 % erhöht, liegt sie nicht nur geringfügig, sondern weit hinter der Mindestquote von 10 % zurück, was ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO verhindert.Würde durch die vom Schuldner angebotenen Ergänzungszahlungen – selbst unter Einbeziehung der Verfahrenskosten – die Gesamtquote auf (nur) 3,95 % erhöht, liegt sie nicht nur geringfügig, sondern weit hinter der Mindestquote von 10 % zurück, was ein Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 3, IO verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100034Im RIS seit
28.02.2017Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017