Norm
ZPO §54aRechtssatz
Eine Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 54a ZPO findet für die dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bestimmten Gebühren nicht statt.Eine Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 54 a, ZPO findet für die dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bestimmten Gebühren nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2017:RRI0000044Im RIS seit
15.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017