Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdRechtssatz
Die Kosten der Normenkontrollverfahrens über Parteiantrag sind nebenprozessuale Kosten, über die im gerichtlichen Anlassverfahren abzusprechen ist.
Die Frist zur Antragstellung nach § 54 Abs 2 ZPO für im Normenkontrollverfahren entstandene Vertretungskosten beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH an die Parteien zu laufen.Die Frist zur Antragstellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO für im Normenkontrollverfahren entstandene Vertretungskosten beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH an die Parteien zu laufen.
Nur eine über Auftrag des VfGH eingebrachte Stellungnahme des Verfahrensgegners ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100035Im RIS seit
01.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017