RS OGH 2017/3/2 112Ds4/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2017
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Norm

RStDG §57 Abs3
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Sowohl die Teilnahme an einer gerichtsinternen Weihnachtsfeier im Zustand einer selbst zumindest fahrlässig herbeigeführten Berauschung, aufgrund der sprachliche und das Gangbild beeinträchtigende Probleme für jedermann offenkundig wurden, als auch die sexuelle Belästigung einer minderjährigen Person, die zudem als Mitarbeiterin desselben Gerichtes zumindest in ihrer Funktion als Aktenträgerin in einer gewissen Abhängigkeit vom Beschuldigten steht, gefährden das Ansehen des Richterstandes im Sinne des § 57 Abs 3 RStDG.Sowohl die Teilnahme an einer gerichtsinternen Weihnachtsfeier im Zustand einer selbst zumindest fahrlässig herbeigeführten Berauschung, aufgrund der sprachliche und das Gangbild beeinträchtigende Probleme für jedermann offenkundig wurden, als auch die sexuelle Belästigung einer minderjährigen Person, die zudem als Mitarbeiterin desselben Gerichtes zumindest in ihrer Funktion als Aktenträgerin in einer gewissen Abhängigkeit vom Beschuldigten steht, gefährden das Ansehen des Richterstandes im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, RStDG.

Entscheidungstexte

  • 112 Ds 4/17v
    Entscheidungstext OLG Graz 02.03.2017 112 Ds 4/17v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000137

Im RIS seit

11.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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