Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Sowohl die Teilnahme an einer gerichtsinternen Weihnachtsfeier im Zustand einer selbst zumindest fahrlässig herbeigeführten Berauschung, aufgrund der sprachliche und das Gangbild beeinträchtigende Probleme für jedermann offenkundig wurden, als auch die sexuelle Belästigung einer minderjährigen Person, die zudem als Mitarbeiterin desselben Gerichtes zumindest in ihrer Funktion als Aktenträgerin in einer gewissen Abhängigkeit vom Beschuldigten steht, gefährden das Ansehen des Richterstandes im Sinne des § 57 Abs 3 RStDG.Sowohl die Teilnahme an einer gerichtsinternen Weihnachtsfeier im Zustand einer selbst zumindest fahrlässig herbeigeführten Berauschung, aufgrund der sprachliche und das Gangbild beeinträchtigende Probleme für jedermann offenkundig wurden, als auch die sexuelle Belästigung einer minderjährigen Person, die zudem als Mitarbeiterin desselben Gerichtes zumindest in ihrer Funktion als Aktenträgerin in einer gewissen Abhängigkeit vom Beschuldigten steht, gefährden das Ansehen des Richterstandes im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, RStDG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000137Im RIS seit
11.07.2017Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017