Norm
EO §79Rechtssatz
Bei einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Vollstreckung von Abgabenansprüchen genügt der auf elektronischem Weg übermittelte einheitliche Vollstreckungstitel, der in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss. Vollstreckungsbehörde ist das zuständige Finanzamt. Die Bezeichnung des Rechtsträgers, für den es einschreitet, ist erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100038Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018