RS OGH 2017/3/28 1R58/17p

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Rechtssatz

Bei einem Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Vollstreckung von Abgabenansprüchen genügt der auf elektronischem Weg übermittelte einheitliche Vollstreckungstitel, der in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss. Vollstreckungsbehörde ist das zuständige Finanzamt. Die Bezeichnung des Rechtsträgers, für den es einschreitet, ist erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 1 R 58/17p
    Entscheidungstext LG Feldkirch 28.03.2017 1 R 58/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100038

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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