RS OGH 2017/4/4 9Bs98/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2017
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Norm

StPO §6 Abs1
StPO §212 Z3
StPO §485 Abs1 Z2
MRK Art6
  1. StPO § 485 heute
  2. StPO § 485 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 485 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 485 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 485 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 485 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung beziehungsweise Einbringung eines Strafantrages bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Strafsachen zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten.

Der Einzelrichter hat auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, den gesamten Strafantrag zurückzuweisen, weil eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafverfahrens aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO mangels einer in § 212 Abs 5 StPO entsprechenden Regelung unzulässig ist.Der Einzelrichter hat auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, den gesamten Strafantrag zurückzuweisen, weil eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafverfahrens aus dem Grund des Paragraph 212, Ziffer 3, StPO mangels einer in Paragraph 212, Absatz 5, StPO entsprechenden Regelung unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 98/17a
    Entscheidungstext OLG Linz 04.04.2017 9 Bs 98/17a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000179

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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