Norm
StPO §9 Abs2Rechtssatz
Wird ein auf die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) gestützter Antrag auf Enthaftung erhoben, so kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht parallel im Wege eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.Wird ein auf die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) gestützter Antrag auf Enthaftung erhoben, so kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht parallel im Wege eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000134Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017