RS OGH 2017/4/7 1R208/16i

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Veröffentlicht am 07.04.2017
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Rechtssatz

Die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegen eine im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Kostenentscheidung unterliegen nicht der Bestimmung des § 154 ZPO. Ihr Ersatz richtet sich allein nach dem Obsiegen im Kostenrekursverfahren, somit nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 41 ff (iVm § 50) ZPO.Die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegen eine im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Kostenentscheidung unterliegen nicht der Bestimmung des Paragraph 154, ZPO. Ihr Ersatz richtet sich allein nach dem Obsiegen im Kostenrekursverfahren, somit nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 41, ff in Verbindung mit Paragraph 50,) ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 R 208/16i
    Entscheidungstext OLG Wien 07.04.2017 1 R 208/16i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000878

Im RIS seit

05.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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