Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegen eine im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Kostenentscheidung unterliegen nicht der Bestimmung des § 154 ZPO. Ihr Ersatz richtet sich allein nach dem Obsiegen im Kostenrekursverfahren, somit nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 41 ff (iVm § 50) ZPO.Die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegen eine im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Kostenentscheidung unterliegen nicht der Bestimmung des Paragraph 154, ZPO. Ihr Ersatz richtet sich allein nach dem Obsiegen im Kostenrekursverfahren, somit nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 41, ff in Verbindung mit Paragraph 50,) ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000878Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017