Norm
MSchG §33Rechtssatz
Die Beweispflicht für das Fehlen der Registrierungsvoraussetzungen nach § 33 MSchG trifft den Antragsteller. Die Eintragung auf Grund des Nachweises der Verkehrsgeltung hat den Anschein für sich, dass dieser Nachweis auch erbracht wurde; dieser Umstand ist nach § 17 Abs 1 Z 7 MSchG auch im Markenregister einzutragen. Dass Verkehrsgeltungsnachweise in Verstoß geraten sind, kehrt die Beweislast für das Fehlen der seinerzeitigen Verkehrsgeltung nicht um.Die Beweispflicht für das Fehlen der Registrierungsvoraussetzungen nach Paragraph 33, MSchG trifft den Antragsteller. Die Eintragung auf Grund des Nachweises der Verkehrsgeltung hat den Anschein für sich, dass dieser Nachweis auch erbracht wurde; dieser Umstand ist nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, MSchG auch im Markenregister einzutragen. Dass Verkehrsgeltungsnachweise in Verstoß geraten sind, kehrt die Beweislast für das Fehlen der seinerzeitigen Verkehrsgeltung nicht um.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000814Im RIS seit
21.08.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017