Norm
GebAG §31 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei Übermittlung des Gutachtens im "Dateneinbringungsservice" (DES) entfällt der Aufwand für die Herstellung von Ausfertigungen, sodass insoweit auch kein Gebührenanspruch nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG besteht. Für die elektronische Einbringung des Gutachtens gebührt Sachverständigen, die den Tarifen der §§ 43 ff GebAG unterliegen, auch weder eine zusätzliche Mühewaltungsgebühr noch - mangels gesetzlicher Regelung - ein § 23a RATG vergleichbarer Zuschlag.Bei Übermittlung des Gutachtens im "Dateneinbringungsservice" (DES) entfällt der Aufwand für die Herstellung von Ausfertigungen, sodass insoweit auch kein Gebührenanspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG besteht. Für die elektronische Einbringung des Gutachtens gebührt Sachverständigen, die den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG unterliegen, auch weder eine zusätzliche Mühewaltungsgebühr noch - mangels gesetzlicher Regelung - ein Paragraph 23 a, RATG vergleichbarer Zuschlag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gutachten,Schreibgebühr,Urschrift,Ausfertigungen,elektronisch,DokumenteneinbringungsserviceEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000180Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017