RS OGH 2017/6/29 7Bs88/17s

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Rechtssatz

Welleternitplatten stellen keine geeignete Abdeckung für eine Güllegrube dar. Kein massiv gesteigerter Handlungsunwert, wenn sich die unsachgemäß abgedeckte Güllegrube hinter dem Haus und den früheren Stallungen befindet und der Angeklagte zurückgezogen lebt. Nach den konkreten Lebensumständen des Angeklagten und der Örtlichkeit war nicht mit außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine Person auf die unzureichend abgedeckte Grube tritt und ertrinkt.

Entscheidungstexte

  • 7 Bs 88/17s
    Entscheidungstext OLG Linz 29.06.2017 7 Bs 88/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000183

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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