Norm
StGB §80 Abs1Rechtssatz
Welleternitplatten stellen keine geeignete Abdeckung für eine Güllegrube dar. Kein massiv gesteigerter Handlungsunwert, wenn sich die unsachgemäß abgedeckte Güllegrube hinter dem Haus und den früheren Stallungen befindet und der Angeklagte zurückgezogen lebt. Nach den konkreten Lebensumständen des Angeklagten und der Örtlichkeit war nicht mit außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine Person auf die unzureichend abgedeckte Grube tritt und ertrinkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000183Im RIS seit
21.09.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017