Norm
ZPO §72 Abs3Rechtssatz
Seit 1.1.2011 können Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, nur mehr gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, von Zeugen und Sachverständigen und gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse und nur beim in der Sache zuständigen Erstgericht zu Protokoll gegeben werden. Es schadet dem Rekurswerber jedoch nicht, wenn von einem unzuständigen Gericht ein Protokollarrekurs aufgenommen oder ein unzulässiger Rekurs zu Protokoll genommen wird und dieser innerhalb der offenen Rekursfrist aufgenommene Rekurs beim zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Rekursfrist einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2017:RI0100045Im RIS seit
22.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017