TE Vwgh Beschluss 1994/3/29 93/04/0223

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Index

L71064 Marktordnungen Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §324;
GewO 1973 §331;
MO Linz 1983 §2 Abs4;
MO Linz 1983 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1993, Zl. Ge-100039/2-1993/Sch/Th, betreffend Zurückweisung einer Berufung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bestandvertrag vom 1. Oktober 1971 gab die Stadt Linz die ihr gehörige, in einem Lageplan näher dargestellte Fläche eines Grundstückes (Volksgarten) im Ausmaß von ca. 1950 m2 zur Errichtung einer Tiefgarage mit ca. 170 Abstellflächen ab 1. Jänner 1972 auf unbestimmte Zeit in Bestand. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Mai 1990, wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer als Bestandnehmer aus dem mit der Stadt Linz abgeschlossenen, vorbezeichneten Bestandvertrag "keine Verfügungsberechtigungen über die auf dem Dach der dort vom Beschwerdeführer vertragsmäßig errichteten Tiefgarage befindlichen Grundfläche - abgesehen vom Einfahrtsbauwerk der Tiefgarage - zustehen, sondern über diesen Teil der Oberfläche des Grundstückes ausschließlich die Klägerin (Stadt Linz) verfügungsberechtigt ist". Das Mehrbegehren, es werde auch festgestellt, daß den Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Rechte über die vorstehend näher bezeichnete Grundfläche zustünden, wurde abgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Marktamt) vom 27. Oktober 1992 wurde dem Linzer Ausstellungsverein auf Grund der Bestimmungen der §§ 324 ff, insbesondere § 331 GewO 1973, iVm § 2 Abs. 4 Punkt 4. 3. 1. und § 4 Abs. 3 Punkt 3. 2. der Linzer Marktordnung 1983 i.d.g.F. für den in der Zeit vom 21. November 1992 bis 24. Dezember 1992 stattfindenden Nikolaus- und Weihnachtsmarkt im Volksgarten 50 m Front und 16 m Tiefe als Hallenaufstellplatz gegen eine Standplatzgebühr von S 69.600,-- zugewiesen.

Mit Anbringen vom 29. Oktober 1992, gerichtet an den Magistrat der Stadt Linz, stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Betrifft: Volksgartengarage

Beteiligten - bzw. Parteienstellung -

Aberkennung

Ich bin Eigentümer des unterirdischen Garagengebäudes. Das Grundstück dazu ist von der Stadt Linz mit Vertrag v. 1.10.1971 gepachtet.

Gestern wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß am kommenden Montag wieder eine Ausstellungshalle aufgestellt und anschließend ein Ausstellungsbetrieb auf meinem Garagendach stattfinden wird. Bei der kürzlichen Gerichtsverhandlung stellte ich fest, daß dazu von der Stadt Linz- Markt- und Lebensmittelpolizeiamt "Bescheide" ausgestellt wurden bzw. werden, wo mir lt. AVG § 8 meine Beteiligten - bzw. Parteienstellung aberkannt ist und somit das OLG Urteil v. 15.5.1990 umgangen wird.

Lt. AVG § 13 führe ich dagegen Beschwerde und beantrage die sofortige Beteiligten- bzw. Parteienstellung, somit auch die Zustellung des einschlägigen Bescheides in der aufgezeigten Angelegenheit."

In der Niederschrift vom 17. November 1992 vor dem Magistrat der Stadt Linz führte der Beschwerdeführer aus:

"Ich möchte hier meine Rechte wahrnehmen. Vor allem sorge ich mich um die Sicherheit meiner Tiefgarage, daß vor allem die Nutzlast von 600 kg/m2 auf dem Gelände des Christkindlmarktes gewahrt wird. Vor allem die Addition der Lasten soll verhindert werden. Den Inhalt der Beschwerde beantrage ich vollends aufrecht zu erhalten und ich beabsichtige den Instanzenzug auszuschöpfen. Ich möchte einen Bescheid über meine Parteistellung erhalten."

Mit Bescheid - laut der im Akt befindlichen Urschrift in der Kopfbezeichnung datiert mit - 1. Dezember 1992, in weiterer Folge sowohl von der Behörde als auch in der Beschwerde datiert mit 15. Jänner 1993, Zl. 100-1/14, gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992 gemäß § 8 AVG iVm § 5 Linzer Marktordnung 1983 i. d.g.F. keine Folge.

In der dagegen erhobenen Berufung, datiert mit 22. Jänner 1993, stellte der Beschwerdeführer folgenden

Berufungsantrag:

"Es wird beantragt dieser Berufung auf Grund der dargelegten Sachlage stattzugeben und den Bescheid des Magistrates Linz v. 15.1.1993 Zl. 100-1/14 dahingehend richtig zu stellen, daß bei Bescheiden und Maßnahmen die mein Bauwerkunterirdische Volksgartengarage, direkt oder indirekt betreffen meine Parteienstellung voll hergestellt wird. Dazu wird auch noch auf AVG - § 68 Abs. 3 im Besonderen verwiesen."

Mit dem in der Beschwerde als angefochten bezeichneten Bescheid vom 22. März 1993 - in dem nach den Eingangsausführungen auf den vorbezeichneten Bescheid vom 27. Oktober 1993, nach den Begründungsdarlegungen aber ausdrücklich auf die Berufung des Beschwerdeführers vom "22.1.1993" bezuggenommen wird - wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und führte in der Begründung hiezu aus, wesentlicher Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuweisung eines Standplatzes für den Nikolaus- und Weihnachtsmarkt, der in der Zeit vom 21. November 1992 bis 24. Dezember 1992 abgehalten worden sei. Mit Ablauf dieser Marktzeit sei die Zuweisung des Hallenstandplatzes gegenstandslos geworden. Die Berufung enthalte demgegenüber das Datum 22. Jänner 1993. Sie wende sich somit gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid und sei somit als unzulässig zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage sei auf das - im übrigen privatrechtliche - Vorbringen in der Berufung nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer verwechsle offensichtlich das Verfahren der Marktordnung mit einem bau- oder gewerberechtlichen Verfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 903/93-3, gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "daß die Behörde über meine Berufung in der Sache selbst hätte entscheiden müssen und die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen, weiter in meinem Recht auf ordnungsgemäße Begründung des Bescheides, wobei sich die Behörde auch mit dem tatsächlich angefochtenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.01.1993 auseinandersetzen hätte müssen und diesen beurteilen hätte müssen, sohin auch mein Recht auf Erledigung der Berufung über den angefochtenen Bescheid des Magistrates Linz vom 15.01.1993 verletzt wurde, ferner in meinem Recht auf Erlassung eines positiven Bescheides über die Feststellung meiner Parteistellung betreffend Bescheide und Maßnahmen im Verfahren, die mein Bauwerk der unterirdischen Volksgarage in Linz betreffen. Weiter mache ich wiederum geltend, daß durch die Zurückweisung meiner verfahrensrechtlich zulässigen Berufung mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, der Magistrat Linz habe regelmäßig Bescheide über die Aufstellung von Hallen und einen Ausstellungsbetrieb auf dem Dach der von ihm im Volksgarten in Linz errichteten Garage erlassen, ohne daß der Beschwerdeführer hiebei als Partei gehört oder verständigt worden sei, weshalb er eine generelle Feststellung beantragt habe, daß ihm Parteistellung "bei Bescheiden und Maßnahmen, die mein Bauwerk der unterirdischen Volksgarage direkt oder indirekt betreffen", zukomme. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1992 beinhalte und der Beschwerdeführer daher nachträglich eine Genehmigung eines Hallenstandplatzes im Linzer Volksgarten zu einer Zeit bekämpfe, wo dieser nicht mehr vorhanden sei. Sowohl aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992, sowie aus dem Bescheid des Magistrates Linz vom 15. Jänner 1993 und aus der Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1993 gehe aber klar hervor, daß der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid anstrebe, mit welchem seine Parteistellung bei Bescheiden und Maßnahmen, die sein Bauwerk der unterirdischen Volksgartengarage direkt oder indirekt betreffen, festgestellt werde. Im Verfahren nach der Linzer Marktordnung 1983 betreffend die Aufstellung von Hallen und einen Ausstellungsbetrieb auf dem Garagendach der im Volksgarten von Linz errichteten Tiefgarage komme dem Beschwerdeführer Parteistellung zu. Die aus § 8 AVG ableitbaren begründeten Interessen des Beschwerdeführers lägen im Privatrecht. § 5 der Linzer Marktordnung nenne zwar die Marktparteien, darunter seien aber nicht die Parteien eines Verfahrens über die Einleitung einer Bewilligung nach dieser Marktordnung zu verstehen. § 8 der Linzer Marktordnung sehe in Ziffer 4 ausdrücklich vor, daß Bewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 nur erteilt werden dürften, wenn die Marktverhältnisse dies gestatteten, die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und der Marktbetrieb nicht gestört werde. Gerade die Sicherheit von Personen, verbunden mit der Sicherheit des Garagenobjektes des Beschwerdeführers sei ein wesentlicher Teil seines rechtlichen Interesses an der Mitwirkung der Gestaltung in derartigen Verfahren und ein wesentlicher Grund, weshalb ihm in solchen Verfahren die Parteistellung gemäß § 8 AVG zukomme.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A). Danach ist der Verwaltungsgerichtshof bei Bescheidbeschwerden nicht zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen berufen (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11568/A).

Der Antrag des Beschwerdeführers in seinem - eingangs wiedergegebenen - Anbringen an den Magistrat der Stadt Linz vom 29. Oktober 1992 auf Zuerkennung der Parteistellung bezog sich auf das Verfahren betreffend die Zuweisung eines Hallenaufstellplatzes an den Linzer Ausstellungsverein für den Zeitraum vom 21. November 1992 bis 24. Dezember 1992. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes vermag der Verwaltungsgerichtshof eine über den 24. Dezember 1992 hinaus konkret fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob die belangte Behörde - meritorisch nach der Aktenlage unzutreffend - die vorangeführte Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1993 als gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1992 gerichtet ansah oder ob sie damit im Hinblick auf das Berufungsvorbringen tatsächlich über den vom Beschwerdeführer in der Berufung bezeichneten Bescheid vom 15. Jänner 1993 absprach, da der Verwaltungsgerichtshof nur unter dem Gesichtspunkte der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat, eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides jedoch nicht in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluß vom 16. April 1953, VwSlg. N.F. Nr. 2940/A). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof in dem nach der Linzer Marktordnung durchgeführten Verfahren nicht erkennbar.

Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040223.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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