RS OGH 2017/8/11 4R91/17i

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Rechtssatz

Nach Ablauf von 3 Monaten ab Stellung eines Begehrens auf Versicherungsleistung tritt nicht automatisch Fälligkeit ein. Vielmehr bedarf es dazu einer Anfrage des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten beim Versicherer, aus welchen Gründen die Erhebungen nicht beendet werden konnten, die vom Versicherer nicht binnen eines Monats beantwortet wird. Ein verfrühter Informationswunsch des Versicherungsnehmers löst die Rechtsfolgen des § 11 Abs 1 zweiter Satz VersVG nicht aus.Nach Ablauf von 3 Monaten ab Stellung eines Begehrens auf Versicherungsleistung tritt nicht automatisch Fälligkeit ein. Vielmehr bedarf es dazu einer Anfrage des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten beim Versicherer, aus welchen Gründen die Erhebungen nicht beendet werden konnten, die vom Versicherer nicht binnen eines Monats beantwortet wird. Ein verfrühter Informationswunsch des Versicherungsnehmers löst die Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz VersVG nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 R 91/17i
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.08.2017 4 R 91/17i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2017:RI0100046

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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