Norm
VersVG §11Rechtssatz
Nach Ablauf von 3 Monaten ab Stellung eines Begehrens auf Versicherungsleistung tritt nicht automatisch Fälligkeit ein. Vielmehr bedarf es dazu einer Anfrage des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten beim Versicherer, aus welchen Gründen die Erhebungen nicht beendet werden konnten, die vom Versicherer nicht binnen eines Monats beantwortet wird. Ein verfrühter Informationswunsch des Versicherungsnehmers löst die Rechtsfolgen des § 11 Abs 1 zweiter Satz VersVG nicht aus.Nach Ablauf von 3 Monaten ab Stellung eines Begehrens auf Versicherungsleistung tritt nicht automatisch Fälligkeit ein. Vielmehr bedarf es dazu einer Anfrage des Versicherungsnehmers nach Ablauf von zwei Monaten beim Versicherer, aus welchen Gründen die Erhebungen nicht beendet werden konnten, die vom Versicherer nicht binnen eines Monats beantwortet wird. Ein verfrühter Informationswunsch des Versicherungsnehmers löst die Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz VersVG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2017:RI0100046Im RIS seit
22.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017