Norm
ZPO §41Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch verjährt jedenfalls erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft der Kostenentscheidung. Solange über den Ersatz nicht abgesprochen ist – so etwa auch bei langem Ruhen des Verfahrens – kann Verjährung des Kostenersatzanspruchs daher nicht eintreten.
Dies gilt unabhängig davon, ob von einem Entstehen des Kostenersatzanspruchs mit Rechtskraft der Kostenentscheidung oder bedingt durch den Prozesserfolg bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen ausgegangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000881Im RIS seit
18.09.2017Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017