RS OGH 2017/8/29 15R67/17h

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch verjährt jedenfalls erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft der Kostenentscheidung. Solange über den Ersatz nicht abgesprochen ist – so etwa auch bei langem Ruhen des Verfahrens – kann Verjährung des Kostenersatzanspruchs daher nicht eintreten.

Dies gilt unabhängig davon, ob von einem Entstehen des Kostenersatzanspruchs mit Rechtskraft der Kostenentscheidung oder bedingt durch den Prozesserfolg bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen ausgegangen wird.

Entscheidungstexte

  • 15 R 67/17h
    Entscheidungstext OLG Wien 29.08.2017 15 R 67/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000881

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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