RS OGH 2017/9/13 11Ns63/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Norm

StPO §215
StPO §37 Abs1
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts § 37 Abs 1 StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Paragraph 37, Absatz eins, StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Ns 63/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132320

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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