RS OGH 2018/1/26 2Ds8/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Norm

RStDG §57a
RStDG §145
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. RStDG § 145 heute
  2. RStDG § 145 gültig ab 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. RStDG § 145 gültig von 01.03.1968 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Rechtssatz

Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd § 145 Abs 1 RStDG entgegen.Nicht nur das Vorliegen eines weiteren Dienstvergehens steht der Annahme tadellosen (laut Duden: in bewundernswerter Weise gut, einwandfrei) Verhaltens des Richters iSd Paragraph 145, Absatz eins, RStDG entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0132002">2 Ds 8/17z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/17z
    Beisatz: Wiederholt im Kollegenkreis gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhobene ungerechtfertigte Vorwürfe von Pflichtverletzungen (hier: iSd § 57a RStDG, „Mobbing“) stellen ein Verhalten des Richters dar, das gerade nicht als tadellos anzusehen ist. (T1)
    Beisatz: Aus dem Recht eines Betroffenen, wegen von ihm als Mobbing empfundener Vorfälle Beschwerde an den Dienstgeber zu erheben, ist weder ein Recht auf Behauptung von Pflichtverletzungen ohne taugliche Tatsachengrundlage noch ein solches auf Verbreitung der Vorwürfe im Kollegenkreis abzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132002

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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