TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/12 92/08/0161

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z7;
ASVG §58 Abs2;
HeimAG 1960 §2 Abs1 litc;
HeimAG 1960 §2 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Mai 1992, Zl. IVb-69-45/1991, betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. September 1991 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 ASVG aus, daß gemäß §§ 44, 49 und 51 ASVG laut Beilage (Nachverrechnung vom 6. November 1990) allgemeine Beiträge in der dort angeführten Höhe (soweit angezeichnet) nachverrechnet (I.) und die zu entrichtenden Verzugszinsen bis einschließlich 5. November 1990 im in der Nachverrechnung angeführten Betrag vorgeschrieben werden (II.).

Nach der Begründung sei anläßlich der Beitragsprüfung am 18. Dezember 1989 festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin in den Jahren 1985 bis 1989 über die Zwischenmeisterin BS mehrere Heimarbeiter beschäftigt habe. Da die Aufzeichnungen über die Beschäftigungszeit der betreffenden Heimarbeiter erhebliche Mängel aufgewiesen hätten und die Nachrechnung der Beträge von der Beschwerdeführerin beanstandet worden sei, seien Erhebungen durchgeführt worden. Demnach sei davon auszugehen, daß die vorgelegten Unterlagen unrichtig und die von den Heimarbeitern verdienten Entgelte tatsächlich zum allergrößten Teil über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und deshalb nachzurechnen seien. Zur Höhe der nachgerechneten Summe sei zu bemerken, daß nur die ausbezahlten Nettobeträge der Versicherungspflicht unterzogen und auf eine Umrechnung auf Bruttobeträge verzichtet worden sei, um eventuell doch geringfügig vorkommende sozialversicherungsfreie Beträge zu berücksichtigen.

Bei der Klärung des Sachverhaltes sei der Aussage der Zwischenmeisterin größte Bedeutung zugemessen worden, weil sie für die Ausgabe der Heimarbeit an die beschäftigten Heimarbeiter und die Führung der betreffenden Belege maßgeblich verantwortlich gewesen sei. Ihre Aussage habe dahingehend gelautet, daß die auf den Lieferscheinen (anstelle eines Heimarbeiterbuches) angeführten Arbeitszeiträume nur teilweise den Tatsachen entsprechen. Es seien jeweils solche Zeiträume auf den Lieferscheinen eingetragen worden, daß - wenn der Lohn auf den angeführten Zeitraum umgelegt werde - der verdiente Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze (laut § 5 Abs. 2 ASVG) zu liegen komme und deshalb die betreffende Heimarbeiterin nicht mehr der Vollversicherungspflicht unterliege, sondern nur noch eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gegeben sei. Durch die Aussagen der (namentlich genannten) Heimarbeiterinnen sei diese Vorgangsweise eindeutig bestätigt worden. Alle befragten Personen hätten die Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt.

Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch. Sie machte geltend, daß nicht sie, sondern vielmehr BS die Arbeiterinnen beschäftigt habe. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Heimarbeiterinnen habe niemals bestanden. Sämtliche mit der Beschäftigung der Heimarbeiterinnen verbundenen Verwaltungsangelegenheiten, wie das Führen von Büchern, Aufzeichnungen, etc. sei ausschließlich Sache von BS gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Einfluß auf die Durchführung der Büroarbeiten gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurden die Angaben der im ergänzenden Ermittlungsverfahren einvernommenen BS und MS wiedergegeben. Aus den Angaben der BS ist auszugsweise hervorzuheben:

"Seit dem Jahre 1985, es kann auch noch um einiges länger sein, habe ich für die K-Gesellschaft m.b.H. aus D Spitzenstoffe übernommen und diese dann an verschiedene Heimarbeiterinnen vorwiegend in Alberschwende ausgegeben. Die Heimarbeiterinnen hatten diese von mir ausgehändigten Stoffe auszuschneiden, zu bündeln und dann wieder zum Abholen bereitzustellen. Die zu verarbeitende Ware wurde von der Firma K zu mir nach Alberschwende gebracht. Die Heimarbeiterinnen haben in der Folge die Ware bei mir abgeholt und sie dann mit nach Hause zur Bearbeitung mitgenommen. Nachdem nun die Heimarbeiterinnen die empfangene Ware verarbeitet hatten, haben sie diese wieder zu mir nach Hause gebracht. Die gesammelte Ware wurde von der Firma K bei mir abgeholt. Ich habe sozusagen nur das Organisatorische ausgeführt. Für die Firma K habe ich selbst keine Heimarbeit gemacht. Bei jeder Lieferung, die die Firma K zu mir gebracht hat, war auch ein Lieferschein enthalten, in welchem der Inhalt der Ware beschrieben war. Ich habe ein Heft geführt, in welchem ich aufgeschrieben habe, wem ich welche Ware in welchem Ausmaß gegeben habe. Die Heimarbeiterin hat dann zu Hause selbst einen Schein ausgefüllt, in welchem die von ihr erledigten Arbeiten festgehalten worden waren. Ich habe auch jeder einzelnen Heimarbeiterin gesagt, wieviel sie pro Stück bekommen werde. Dieser Preis wurde jedoch von der Firma K festgesetzt. Die Heimarbeiterinnen haben dann einen Lieferschein über die verarbeitete Ware ausgestellt, mit dem von der Firma K angegebenen und festgesetzten Stücklohn. Ich habe für die meisten Heimarbeiterinnen ihren Lieferschein ausgefüllt, den dann die Heimarbeiterinnen auch unterschrieben haben. Dies habe ich deshalb getan, weil es mit der Ausfüllung des Lieferscheines nicht geklappt hatte. Die ausgefüllten Lieferscheine habe ich dann der Firma K übergeben. Bei der nächstfolgenden Sendung hat die Firma K das Geld zu mir gebracht, welches ich dann entsprechend den Lieferscheinen an die einzelnen Heimarbeiterinnen ausgegeben habe. ..."

Aus den Angaben der MS ist auszugsweise hervorzuheben:

"... Diese von den Heimarbeiterinnen ausgestellten Lieferscheine wurden dann gesammelt der K-Ges.m.b.H. übergeben. Diese Firma hat dann die Lieferscheine kontrolliert und dann bei der nächstfolgenden Lieferung das Geld mitgebracht und zwar meistens schon gesondert in einem Kuvert für jede einzelne Heimarbeiterin. Anhand dieser Lieferscheine hatte die K-Ges.m.b.H. auch Kenntnis davon, wer für sie die Stickereien auch bearbeitet hatte. Das von der Firma K in den Kuverts mitgelieferte Geld wurde dann bei der nächsten Warenausgabe den Heimarbeiterinnen ebenfalls übergeben. Es war auch so, daß die Firma K bestimmte, wieviel sie für die Bearbeitung eines Stückes zahlte. ... Wieviel Geld für die Bearbeitung eines Stückes bezahlt worden ist, hatte meine Mutter keinen Einfluß. Sie konnte also nicht die "Preise" beeinflußen oder drücken. Ihr Verdienst in dieser Verteilung der Heimarbeit bestand darin, daß sie lediglich von der gesamten Endsumme einen bestimmten Prozentsatz erhalten hat."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus:

Die Beschwerdeführerin habe in D ein Stickereiunternehmen mit ca. 12-15 Dienstnehmern betrieben. Einen Teil der dort anstehenden Arbeiten, nämlich das Ausschneiden von Stickereistoffen, habe sie über Heimarbeiterinnen ausführen lassen. Die von der Beschwerdeführerin an die Heimarbeiterinnen zugekommene Ware sei von diesen bearbeitet worden und sei dann wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen. Frau BS sei der Beschwerdeführerin bei der Weitergabe der Arbeiten behilflich gewesen. Darüberhinaus habe sie für die Beschwerdeführerin die Ware entgegengenommen, kontrolliert und das Entgelt den Heimarbeiterinnen ausgehändigt. BS sei im fraglichen Zeitraum im Besitze des freien Gewerbes "Ausschneiden von Stickereierzeugnissen" gewesen. Die von den Heimarbeiterinnen ausgestellten Belege seien an die Beschwerdeführerin weitergegeben worden. Die Frauen seien entsprechend diesen in Rechnung gestellten Belegen entlohnt worden. BS habe somit ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht selbständig ausgeführt. Die Tätigkeit von Frau BS habe keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft. Sie habe auch nicht die Höhe des Verdienstes der Heimarbeiterinnen bestimmt. Der Verdienst von Frau BS sei auch nicht von der Höhe des Arbeitslohnes abhängig gewesen, der an die Heimarbeiterinnen ausbezahlt worden sei. Frau BS sei als Mittelsperson im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Heimarbeitsgesetz aufgetreten. Unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 ASVG sei daher die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und somit als Dienstgeberin der Heimarbeiterinnen anzusehen. Gegen die Höhe der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ermittelten Beiträge und die Nachverrechnung seien keine Einwendungen erhoben worden. Eine Auseinandersetzung über das ermittelte Ausmaß dieser Beträge sei daher nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, daß BS einerseits selbständig und andererseits als Dienstgeberin für die Heimarbeiterinnen "aktiv gewesen" sei. Die Beschwerdeführerin habe Frau BS Waren mit dem Auftrag übergeben, Dienstleistungen, die von der Gewerbeberechtigung der Frau BS umfaßt gewesen sein, durchzuführen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht die Versicherungspflicht der Heimarbeiterinnen und die sich daraus ergebende Beitragspflicht, sondern nur strittig, ob die Beschwerdeführerin Beitragsschuldner im Sinne des § 58 ASVG ist. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Auftraggeber. Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 7) als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Die Begriffbestimmungen des § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz lauten:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

a) Heimarbeiter, wer ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist;

b) Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeiter) im Auftrage von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist es ohne Bedeutung, ob er die hiezu erforderlichen Stoffe ganz oder teilweise selbst beistellt und ob er auch unmittelbar, jedoch in untergeordnetem Umfange für den Absatzmarkt arbeitet;

c) Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken läßt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind;

d) Mittelsperson eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen."

Die Auffassung der belangten Behörde, daß BS (ungeachtet der Innehabung eines Gewerbescheines) als Mittelsperson im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Heimarbeitsgesetz anzusehen ist, ist rechtlich unbedenklich. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß BS von der Beschwerdeführerin unter Beigabe eines den Stückpreis enthaltenden Lieferscheines die zu bearbeitende Ware erhalten hat. Diese wurde von ihr unter den Heimarbeiterinnen verteilt und sodann die fertige Ware entgegengenommen und zur Abholung durch die Beschwerdeführerin bereitgehalten. Die von den Heimarbeiterinnen und teils von BS für diese ausgefüllten Lieferscheine mittelte sie der Beschwerdeführerin zu. Das entsprechend diesen Lieferscheinen von der Beschwerdeführerin übergebene Entgelt verteilte sie wiederum an die Heimarbeiterinnen. Sie ist daher als eine Person anzusehen, deren sich die Beschwerdeführerin zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiterinnen bedient hat. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwerdeführerin Auftraggeberin im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Heimarbeitsgesetz war. Ihr kommt alleine Unternehmerstellung zu, weil sie das Risiko des Betriebes, also der Produktion und des Absatzes, unmittelbar trifft. Diesen Standpunkt nahm die Beschwerdeführerin - wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zutreffend ausführt - auch im Verfahren vor der Erstbehörde ein. Mit Schreiben vom 10. März 1989 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater T dem Arbeitsinspektorat eine Aufstellung über die Heimarbeiterinnen im Jahre 1988 samt dem ausbezahlten Entgelt und den Sonderzahlungen vor. In diesem Schreiben ist ausgeführt, daß Vermittlerin gegenüber der Beschwerdeführerin Frau BS aus E sei. Die Ergebnisse des folgenden Ermittlungsverfahrens haben keine Umstände hervorgebracht, die für eine Auftraggebereigenschaft (§ 2 Abs. 1 lit. c Heimarbeitsgesetz) der BS sprechen würden. Das Beschwerdevorbringen, daß die Beschwerdeführerin weder beeinflußt noch bestimmt habe, welche Heimarbeiterin wann wieviele Stücke zur Bearbeitung übernommen habe, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dagegen, daß BS als Mittelsperson im Sinne des Heimarbeitsgesetzes tätig geworden ist. Daß hingegen die Heimarbeiterinnen der Beschwerdeführerin namentlich bekannt wurden und sie Kenntnis des Entgeltes derselben gehabt hat, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche durch das bereits genannte Schreiben der Beschwerdeführerin bestätigt werden.

Dafür, daß BS selbst im Rahmen des von ihr selbständig ausgeübten Gewerbes die Arbeiten übernommen und sich der Heimarbeiterinnen bedient habe, führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, daß nach Angaben der Heimarbeiterinnen BS ihre einzige Ansprechpartnerin gewesen sei. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe erhoben, daß sie ausschließlich für die gegenständlichen Arbeiten verantwortlich gewesen sei.

Zum ersten Einwand ist auszuführen, daß damit die Tätigkeit der BS als Mittelsperson nicht in Abrede gestellt, die Funktion einer Auftraggeberin aber nicht einmal behauptet wird. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die im Akt erliegenden Lieferscheine zu verweisen, die von bzw. für die Heimarbeiterinnen ausgestellt worden sind und den Vermerk "K" durch "BS" tragen. Auch die Beurteilung dieser Lieferscheine führt zu den von der belangten Behörde angenommenen Ergebnis.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde angreift. Der von ihr behauptete Widerspruch zwischen den Angaben der BS und MS in bezug auf die Weitergabe des Entgeltes an die Heimarbeiterinnen liegt nicht vor. Die Angaben der BS (Seite 3 des angefochtenen Bescheides), wonach sie das zu ihr gebrachte Geld entsprechend den Lieferscheinen an die einzelnen Heimarbeiterinnen ausgegeben habe, widerspricht nicht den Ausführungen der MS (Seite 4 des angefochtenen Bescheides), daß das von der Beschwerdeführerin in den Kuverts mitgelieferte Geld bei der nächsten Warenausgabe an die Heimarbeiterinnen übergeben worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die belangte Behörde auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin befaßt, sodaß auch der diesbezügliche Vorwurf (der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung) unberechtigt ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080161.X00

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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