RS OGH 2018/12/13 34R24/14w, 133R122/18s

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Rechtssatz

Auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, unterliegen der freien Beweiswürdigung; dass die deutsche Sprache die Staatssprache ist, steht dem nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 34 R 24/14w
    Entscheidungstext OLG Wien 14.05.2014 34 R 24/14w
    ÖBl-LS 2014/59, 266 (Musger)
  • 133 R 122/18s
    Entscheidungstext OLG Wien 13.12.2018 133 R 122/18s
    Werden fremdsprachigen Urkunden den Feststellungen zugrunde gelegt, so kommt es für die Behandlung der Tatsachenrüge auf das relevante Verständnis an, das ihnen das Patentamt beimisst. Nur so ist für das Rechtsmittelgericht erkennbar, welcher wesentliche Geschäftsvorgang daraus im Einzelnen abgeleitet wurde (hier: markenmäßige Verwendung). [T1]
    Eine Verpflichtung zur amtswegigen Herstellung einer Übersetzung besteht nicht. [T2]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000796

Im RIS seit

14.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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