Norm
B-VG Art8 Abs1Rechtssatz
Auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, unterliegen der freien Beweiswürdigung; dass die deutsche Sprache die Staatssprache ist, steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000796Im RIS seit
14.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019