RS OGH 2019/1/29 4Ob252/18i

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Rechtssatz

Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für Paragraph 10, UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132505

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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