Norm
ABGB §292Rechtssatz
Der Ersteher eines Mobiltelefons (hier: iPhone) erwirbt durch Zuschlag Eigentum an einer versteigerten Sache in dem Zustand oder Umfang, wie diese im Versteigerungsedikt beschrieben ist. Wird im Versteigerungsedikt auf eine Aktivierungssperre hingewiesen, hat der Ersteher gegenüber dem Hersteller keinen auf seinem Eigentumsrecht beruhenden Anspruch auf Löschung der Aktivierungssperre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mobiltelefon, Smartphone, VersteigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2019:RWZ0000211Im RIS seit
10.09.2019Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019