Norm
EO §56Rechtssatz
Dem Gegner der gefährdeten Partei muss in einer Bescheinigungstagsatzung kein Fragerecht eröffnet werden. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn der Gegner zu den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens Stellung nehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000958Im RIS seit
20.11.2019Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019