Norm
RStDG §57 Abs3 und Abs4, RStDG §101 Abs3Rechtssatz
Die Begehung eines mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Deliktes durch einen Richter (im Ruhestand), stellt nach Art und Schwere der Verfehlung eine grobe Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßem Verhalten im Sinne des § 57 Abs 3 und Abs 4 RStDG und damit ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG dar.Die Begehung eines mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Deliktes durch einen Richter (im Ruhestand), stellt nach Art und Schwere der Verfehlung eine grobe Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßem Verhalten im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3 und Absatz 4, RStDG und damit ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100067Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019