Norm
GEG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG hat auch dann zu erfolgen, wenn die ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt. Im Spruch ist aber zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe nicht aufgehoben werden und die Einhebung des Betrags nicht möglich ist, solange die Partei Verfahrenshilfe genießt.Ein Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG hat auch dann zu erfolgen, wenn die ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt. Im Spruch ist aber zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe nicht aufgehoben werden und die Einhebung des Betrags nicht möglich ist, solange die Partei Verfahrenshilfe genießt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000952Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023