Norm
GEG §2 Abs2Rechtssatz
Auch wenn über die Kostenersatzpflicht der Streitteile bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung nach § 70 ZPO vorliegt, kann der Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung nach § 2 Abs 2 GEG nicht entfallen.Auch wenn über die Kostenersatzpflicht der Streitteile bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung nach Paragraph 70, ZPO vorliegt, kann der Ausspruch über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG nicht entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000953Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023