Norm
AKG §7Rechtssatz
Allein die Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung durch die Arbeiterkammer (Arbeiterkammerzugehörigkeit) hindert - ohne nähere Feststellungen über einen allenfalls gestellten Rechtsschutzantrag und die darüber ergangene Entscheidung der Arbeiterkammer - die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000713Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019