TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/14 94/18/0171

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Februar 1994, Zl. IV-672.616-FrB/94, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 11. Februar 1994 wurde der dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, am 2. September 1991 erteilte Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) für ungültig erklärt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im November 1990 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Am 22. April 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und auf Grund dieser Eheschließung einen Befreiungsschein erhalten. Am 23. August 1991 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks gestellt. Am 2. September 1991 sei ihm ein Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. August 1994 erteilt worden. Am 5. Oktober 1993 habe die belangte Behörde erfahren, daß die Ehe des Beschwerdeführers für nichtig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, die Ehe nur deshalb geschlossen zu haben, um eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein zu erlangen. Die Ehe sei nie vollzogen worden.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Ungültigerklärung des ihm erteilten Sichtvermerkes. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen bestünden nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht mit konkreten Ausführungen entgegen. Er meint, der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG könne aus seinem "bisher tadelfreien Verhalten im Bundesgebiet nicht abgeleitet werden". Aus dem Umstand, daß die Ehe nicht mehr bestehe, könne nicht geschlossen werden, daß er durch seinen Weiterverbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Es lägen auch keine anderen Sichtvermerksversagungsgründe vor.

2.2. Diesen Ausführungen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstellt, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet würde (siehe dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0266, vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0433, und vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0602). Die vorliegende Beschwerde enthält nichts, was ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Die belangte Behörde ist demnach mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ihr nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, welche die Versagung des Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gerechtfertigt hätten.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180171.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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