Norm
StVG §156c Abs1 Z4Rechtssatz
Die von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft - solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche läge nur vor, wenn dem Vollzugsgericht eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Die von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die gemäß Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG zu treffende Prognose betrifft - solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage. Eine solche läge nur vor, wenn dem Vollzugsgericht eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000955Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023