Norm
StVG §156d Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen der in §§ 156b und 156c StVG genannten Kriterien sollen bei der „Frontdoor-Variante“ des eüH grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und nicht erst im Zuge des Erhebungsverfahrens nach § 156d StVG geschaffen werden. Kurze Fristen für Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs 3 AVG bzw. Ladungen zur Wahrung des Parteiengehörs sind daher bei einem vom Verurteilten durch seinen Antrag initiierten Verfahren nach § 156d Abs 1 StVG – insbesondere mit Blick auf die regelmäßig angeordnete vorläufige Hemmung des Strafvollzugs nach § 156d Abs 4 StVG - nicht zu kritisieren.Die Voraussetzungen der in Paragraphen 156 b und 156 c StVG genannten Kriterien sollen bei der „Frontdoor-Variante“ des eüH grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und nicht erst im Zuge des Erhebungsverfahrens nach Paragraph 156 d, StVG geschaffen werden. Kurze Fristen für Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bzw. Ladungen zur Wahrung des Parteiengehörs sind daher bei einem vom Verurteilten durch seinen Antrag initiierten Verfahren nach Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG – insbesondere mit Blick auf die regelmäßig angeordnete vorläufige Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 156 d, Absatz 4, StVG - nicht zu kritisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000963Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020