Norm
JN §8aRechtssatz
Die Entscheidung nach § 2 GEG ist eine über die Kosten des Verfahrens und nicht über die Gebühren des Sachverständigen/Dolmetschers, sodass über einen Rekurs, der ausschließlich diese Frage behandelt, in Senatsbesetzung zu entscheiden ist .Die Entscheidung nach Paragraph 2, GEG ist eine über die Kosten des Verfahrens und nicht über die Gebühren des Sachverständigen/Dolmetschers, sodass über einen Rekurs, der ausschließlich diese Frage behandelt, in Senatsbesetzung zu entscheiden ist .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000721Im RIS seit
24.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023