Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Die nachträgliche Vorschreibung einer zuvor nicht absehbaren Gerichtsgebühr aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH (hier Pauschalgebühr für die erfolgreiche Berufung des Nebenintervenienten) rechtfertigt die analoge Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO.Die nachträgliche Vorschreibung einer zuvor nicht absehbaren Gerichtsgebühr aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH (hier Pauschalgebühr für die erfolgreiche Berufung des Nebenintervenienten) rechtfertigt die analoge Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.
Anmerkung
auch RL0000188Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000994Im RIS seit
01.04.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021