Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 8a JN, das Verfahren zu straffen und richterliche Kapazitäten zu sparen (vgl RV 981 BlgNR 24. GP 66), ist diese Norm teleologisch zu reduzieren, sodass die Ausnahmeregelung des § 8a JN ausschließlich dann anzuwenden ist, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren des Sachverständigen und/oder Dolmetschers bekämpft sind.Nach dem Zweck des Paragraph 8 a, JN, das Verfahren zu straffen und richterliche Kapazitäten zu sparen vergleiche Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 66), ist diese Norm teleologisch zu reduzieren, sodass die Ausnahmeregelung des Paragraph 8 a, JN ausschließlich dann anzuwenden ist, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren des Sachverständigen und/oder Dolmetschers bekämpft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2012:RL0000125Im RIS seit
11.09.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025