Norm
ZPO §275 Abs1Rechtssatz
Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß § 462 Abs 2 ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß Paragraph 462, Absatz 2, ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stoffsammlungsmangel; einheitliches Rechtsmittel; Rekurs; BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000865Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021