RS OGH 2021/1/27 1R79/16v, 1R5/21v

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Rechtssatz

Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß § 462 Abs 2 ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß Paragraph 462, Absatz 2, ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 1 R 79/16v
    Entscheidungstext OLG Wien 28.06.2016 1 R 79/16v
  • 1 R 5/21v
    Entscheidungstext OLG Wien 27.01.2021 1 R 5/21v
    Beisatz: Hier Ablehnung eines Sachverständigen, Stellungnahme der anderen Partei (T1)

Schlagworte

Stoffsammlungsmangel; einheitliches Rechtsmittel; Rekurs; Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2016:RW0000865

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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