Norm
StPO §35 Abs2Rechtssatz
Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu.Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (Paragraph 220, StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (Paragraph 238, StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu.
Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß § 127 Abs 3 StPO ist der Strafprozessordnung fremd.Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO ist der Strafprozessordnung fremd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2021:RL0000213Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021